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Neuer Erlass zur Maskenpflicht

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

 

die neue CoronabetreuungsVO ist mit Fassung vom gestrigen Tage in Kraft getreten. Diese können Sie abrufen unter:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201109_coronabetrvo_ab_10.11.2020_lesefassung.pdf

 

 

Gem. § 1 Abs.3 S.4 gilt damit Folgendes:

" Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen."

 

Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler, die nicht aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind, allein aufgrund dieser Norm von der schulischen Nutzung auszuschließen sind und nicht mehr im Wege einer Ordnungsmaßnahme oder im Rahmen des Hausrechts.

Durch die o.g. Formulierung ("sind [...] auszuschließen") entfällt in diesen Fällen auch eine Ermessenserwägung.

Von einer Anhörung der Eltern kann hier gem. § 28 Abs. 2 Nr.1, 2. Alt VwVfG NRW abgesehen werden, da eine sofortige Entscheidung im öffentlich Interesse notwendig erscheint (hier zum Gesundheitsschutz der am Schulleben Beteiligten).

 

Auch Eltern oder andere Personen sind nach dieser Norm von der schulischen Nutzung auszuschließen.

 

Bitte besprechen Sie daher mit Ihrem Kind unbedingt, dass die Maske immer und überall auf dem Schulgelände korrekt zu tragen ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

R. Spölgen

Schulleitung

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Veröffentlichung

Do, 12. November 2020

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